+++Zur Info+++
Die nachstehend aufgeführten Informationen beziehen sich auf die am 28.01.2021 im Kreistag beschlossene Abfallgebührensatzung. Veröffentlicht wurde diese im Amtsblatt 4 vom 07. 02.2021 (Inhalt des Generalanzeigers).
Sowohl für jedes Grundstück als auch für Gewerbebetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, Freiberufler und öffentliche Einrichtungen im Landkreis Stendal besteht ein Benutzungsrecht, jedoch auch eine Anschluss- und Benutzungspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung. Dies bedeutet, dass auf jedem Grundstück, auf dem Abfälle anfallen können, mindestens ein Restabfallbehälter bereitgestellt werden muss. Anschlusspflicht heißt aber auch, dass Abfälle grundsätzlich an dem Grundstück zur Entsorgung bereitgestellt werden müssen, auf dem sie anfallen. Ein Transport zu anderen Grundstücken ist ausgeschlossen.
Anmeldungen, Abmeldungen oder Ummeldungen sind der ALS innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Hierfür können Sie die entsprechende Karte aus dem aktuellen Abfallkalender nutzen oder senden uns einen formlosen Antrag zu. Weiterhin haben sie die Möglichkeit, das Formular zu nutzen.
Zur An-, Ab- oder Ummeldung geben Sie bitte Ihre Vertragskontonummer (wenn bereits vorhanden), Name, Vorname, Anschrift, bisherige Anschrift, im Haushalt lebende Personen, die gewünschten Abfallbehälter mit Größenangabe, Termin für Ein-/Auszug sowie Telefonnummer für Rückfragen an. Leisten Sie abschließend Ihre Unterschrift.
Wohnen Sie zur Miete wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter.
Für eine Behälterbe- und/oder abbestellung können Sie die entsprechende Karte aus dem Anhang des aktuellen Abfallkalender nutzen. Weiterhin haben sie die Möglichkeit, das Formular zu nutzen.
Wohnen Sie zur Miete, wenden Sie sich bitte an den Vermieter.
Die Aufstellung oder der Abzug erfolgt im Zusammenhang mit der An-/Abmeldung zur/von der öffentlichen Abfallentsorgung. Die Abfallbehälter werden innerhalb von 10 bis 15 Werktagen ausgeliefert; es erfolgt keine schriftliche Benachrichtigung; die Behälter werden vor Ihrem Wohnsitz mit Beschriftung Ihres Namens bereitgestellt. Die Erstgestellung der Abfallbehälter erfolgt ohne zusätzliche Gebühren.
Bei einer Abbestellung von Behältern erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung, zu welchem Termin die Behälter zur Abholung bereitzustellen sind.
Der Wechsel der Behältergröße ist gebührenpflichtig. Nutzen Sie hierzu die entsprechende Karte aus dem Anhang des aktuellen Abfallkalender, das Formular oder einen formlosen Antrag. Die Abfallbehälter werden innerhalb von 10 bis 15 Werktagen getauscht.
An jedem Behälter befindet sich ein Aufkleber mit einer Behälternummer. Die Behälternummer und -größe finden Sie auch auf Ihrem Gebührenbescheid.
Diese sind so am nächstgelegenen öffentlichen Straßenrand bzw. vom Landkreis zugewiesenen Stellplatz bereitzustellen, dass für den Entsorger der Entsorgungswille eindeutig erkennbar ist. Zur Entsorgung der Abfälle stellen Sie die jeweiligen Abfallbehälter bzw. Abfälle frühestens ab 18:00 Uhr und spätestens bis 6:00 Uhr am Abfuhrtag bereit. Die Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel gut schließen, sie problemlos bewegt werden können und eine ordnungsgemäße Entleerung möglich ist.
Die Behälter sind auf dem Grundstück möglichst so aufzustellen, dass Beschädigungen oder Verlust durch Handlungen Dritter ausgeschlossen werden können.
Bei Umzug innerhalb des Landkreises können Sie Ihre Abfallbehälter, außer der gelben Tonne, mitnehmen, sofern Sie uns dies 4 Wochen vorher schriftlich mitteilen. Wenn die ALS von Ihnen keine Information darüber hat, müssen Sie damit rechnen, dass es an Ihrem neuen Wohnort wegen der notwendigen Behälteridentifikation zu Entsorgungsproblemen kommt. Sie können die Postkarte aus dem Anhang des aktuellen Abfallkalenders zur Umzugsmeldung nutzen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit einer formlosen schriftlichen Bekanntgabe oder die Nutzung unseres Formulars .
Wohnen Sie zur Miete wenden Sie sich bitte an den Vermieter.
Melden Sie Verlust oder Beschädigung unverzüglich schriftlich bei der ALS. Erst dann wird veranlasst, dass Sie einen neuen Abfallbehälter erhalten. Für selbst verursachte Schäden haften Sie, d. h. die ALS wird den entstandenen Schaden Ihnen gegenüber in Rechnung stellen. Sie haften auch dann für fremd verursachte Schäden, wenn Sie den Verlust bzw. den Schaden der ALS nicht unverzüglich nach Bekanntwerden angezeigt haben.
Für die Meldung können Sie die Postkarte aus dem Anhang des aktuellen Abfallkalenders, einen formloses Schreiben oder unser Formular nutzen.
Sind Sie Mieter, wenden Sie sich bitte an den Vermieter.
Das Behälteridentsystem wird zur Erfassung des Restabfalls und des Bioabfalls genutzt. Die Entleerung der Abfallbehälter wird elektronisch registriert. Dabei erfolgt keine Verwiegung; es wird lediglich die Entleerung des Behälters gezählt. Die Leerung der Abfallbehälter in das Sammelfahrzeug erfolgt aber nur, wenn am Abfallbehälter ein gültiger Transponder (Mikrochip) installiert ist. Ist der Abfallbehälter nach der Leerung nicht mehr auffindbar oder wurde dieser vertauscht, muss unbedingt die ALS informiert werden, damit es nicht zu einer falschen Gebührenberechnung kommt.
Es gilt für jeden Behälter ein „max. Füllgewicht“, das vom jeweiligen Behälterhersteller angegeben wird. Abfallbehälter können nur im Rahmen des technisch Möglichen benutzt werden – von Behälternutzern und Entsorgungsunternehmen gleichermaßen, um Schäden an den Behältern zu verhindern. Natürlich ist es nicht praktikabel, dass der Bürger den Behälter vor der Entsorgung verwiegt. Zum maximalen Einfüllgewicht informieren sie sich bitte auf den Seiten zum Restabfall, Bioabfall und/oder Altpapier.
Fehlbefüllte, überfüllte oder defekte Behälter werden von der Entsorgung ausgeschlossen. Betroffene Haushalte werden vom Entsorger darüber informiert, indem an den Behälter ein Mängelschein geklebt wird, auf dem die Ursache der Nichtentleerung vom Müllwerker angekreuzt ist.
Diese müssen sich grundsätzlich zur Abfallentsorgung anmelden. Für Gewerbebetriebe, deren Betreiber selbst Nutzer eines Wohngrundstückes mit gleicher Adresse ist, haben die Möglichkeit, ihren Restabfall über die Restabfallbehälter des Wohngrundstückes entsorgen.
Verhindern parkende Fahrzeuge dem Entsorger die Zufahrt zum Bereitstellungsplatz des Abfallbehälters, so dass die Behälter nicht geleert werden können, kann dieser Umstand nicht dem Entsorger angelastet werden. Die Abfuhr erfolgt deshalb erst wieder am nächsten Entsorgungstermin.
Ist eine Straße auf Grund von Bauarbeiten für den Durchgangsverkehr behördlich gesperrt oder wird zur Sackgasse, darf diese nicht durch Entsorgungsfahrzeuge befahren werden. Bitte stellen Sie dann die Abfälle außerhalb des Baustellen- bzw. Sackgassenbereiches an vorgegebenen Sammelpunkten der nächsten, mit Entsorgungsfahrzeugen befahrbaren, öffentlichen Straße zur Entsorgung bereit. Kennzeichnen Sie unbedingt Ihre Behälter, um Verwechslungen zu vermeiden. Informationen hierzu erhalten Sie auch über die betreffenden Gemeinden.