+++Zur Info+++

Die nachstehend aufgeführten Informationen beziehen sich auf die am 28.01.2021 im Kreistag beschlossene Abfallgebührensatzung. Veröffentlicht wurde diese im Amtsblatt 4 vom 07. 02.2021 (Inhalt des Generalanzeigers).

Fragen & Antworten

 

Ich bin Eigentümer eines Grundstückes, muss ich dies an die öffentliche Abfallentsorgung anmelden ?

Ich bin Mieter, muss ich mich zur öffentliche Abfallentsorgung anmelden?

Wer erhält den Abfallgebührenbescheid?

 


 

Ich bin Eigentümer eines Grundstückes, muss ich dies an die öffentliche Abfallentsorgung anmelden?

Ja, jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, ist dazu verpflichtet.

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Ich bin Mieter, muss ich mich zur öffentlichen Abfallentsorgung anmelden?

Nein, der Eigenümer ist verpflichtet, das Grundstück anzumelden.

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Wer erhält den Abfallgebührenbescheid?

Der Abfallgebührenbescheid wird dem Eigentümer zugesandt. Eine Ausnahme ist das Jahr 2021, hat der Eigentümer für dieses Jahr die Übergangsregelung nach § 12 der Abfallgebührensatzung in Anspruch genommen, die besagt, dass der Mieter für das Jahr 2021 für die Grundgebühr und die Restabfallleerungsgebühr veranlagt werden soll, erhält der Mieter einen Abfallgebührenbescheid für die Grundgebühr und den Leerungen des Restabfallbehälters und der Eigentümer für die Nutzungsgebühr des Bioabfallbehälters und den diesem Behälter zugeordneten Leerungen.

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