Allgemeine Fragen

  1. Verpflichtung zur Eigentümerveranlagung
    Ab dem 01.01.2021 ist ausschließlich der Grundstückseigentümer Schuldner für die Abfallgebühren zuständig. (siehe Frage 2)
  2. Einführung der separaten Gebührenerhebung für Restabfall und Bioabfall
    Die Biotonne war bis 2020 nicht kostenlos. Sie wurde über die Gebühr für den Restabfall mitfinanziert. Das heißt, jeder Nutzer zahlte schon vor 2021 über seine Restabfallgebühr für seine Biotonne mit, die auch dadurch immer teurer wird. Mit der Änderung der Satzung 2021 werden die bisher in der Restabfallgebühr enthaltenden Kosten für die Bioabfallentsorgung separat durch eine Bioabfallgebühr erhoben. Die Kosten werden nun entsprechend der jeweiligen Abfallfraktion abgerechnet.
  3. lineares Veranlagungsprinzip
    Ab 01.01.2021 wird jede im Landkreis Stendal lebende Person, unabhängig von der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen, als gebührenpflichtig abgerechnet.
  4. Gebührensteigerung
    Die Kosten für die Abfallentsorgung sind im erheblichen Maße insgesamt gestiegen und führen für einen Großteil der Nutzer zu einer Gebührensteigerung. Die Gründe dafür finden Sie in Frage 4.

Grundsätzlich zahlt ab dem 01.01.2021 der Grundstückseigentümer die Abfallgebühren für alle auf dem Grundstück lebenden Personen. Über die Betriebskostenabrechnung ist der Eigentümer berechtigt, die Abfallgebühren auf die Mieter umzulegen. In welcher Art und Weise dies umgesetzt wird, obliegt dem jeweilgen Eigentümer.

Ab dem 01.01.2021 ist der Grundstückseigentümer für die Abfallentsorgung auf dem Grundstück und die damit verbundenen Gebühren verantwortlich. Bei vielen Vermietern, bei denen bereits die Eigentümerveranlagung anwendet wurde, bezahlten Mieter die Abfallentsorgungskosten bereits schon an ihren Vermieter bzw. Grundstückseigentümer. Dies wird ab 2021 für alle Mieter gelten.

Mieter, die noch nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung in den vergangenen Jahren eine Abrechnung zu den Abfallgebühren erhielten, haben im ersten Quartal 2021 letztmalig ein Gebührenbescheid der ALS, als Jahresendabrechnung 2020, erhalten. Ab dem Jahr 2021 bezahlen dann auch diese Mieter die Abfallentsorgungskosten ausschließlich an ihren Vermieter bzw. den Grundstückseigentümer.

Bislang wurde die Gebühr durch eine erhebliche Rücklage gestützt. Im Jahr 2019 wurde die Abfallgebühr durch 1,7 Mio. Euro und im Jahr 2020 durch 1,8 Mio. Euro gestützt. Daher mussten die Kosten nicht im vollen Umfang auf den Bürger umgelegt werden. Der Sonderposten musste 2020 vollständig aufgelöst werden, so dass diese Rücklage ab 2021 aufgebraucht ist und künftig voll über die Gebührenzahler finanziert werden.
Weiterhin sind im Jahr 2020 die Kosten für die Bioabfallverwertung um fast das Vierfache gestiegen.
Im Gegenzug hat sich der Erlös aus der Papierverwertung im Jahr 2020 halbiert.

All diese Faktoren führen dazu, dass die Abfallgebühren steigen.

Ein Behältertausch ab 2021 ist nicht verpflichtend.
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer könnten bestehende Strukturen beibehalten werden, sind jedoch nicht in allen Fällen zu empfehlen. Die vollständige Ausnutzung des Abfallbehältervolumens kann jedoch häufig besser erfolgen, sofern die Abfallbehälter gemeinsam genutzt werden. Auch kann dadurch mancherorts das „Tonnenmeer“ vor Mehrfamilienhäusern/ Großwohnanlagen reduziert werden (siehe auch Frage 7).

Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus werden die 60L- Bioabfallbehälter der einzelnen Haushalte gar nicht innerhalb von 14 Tagen voll gefüllt. Um dem hygienischen Aspekt nachzukommen, werden diese Tonnen jedoch im gewohnten 14 Tage Rhythmus zur Leerung bereit gestellt. Mit der Eigentümerveranlagung können sich drei Haushalte zusammen schließen und eine 120L-Biotonne gemeinsam nutzen. So wird nur noch eine 120L-Biotonne alle 14 Tage geleert. Die Nutzer sparen gemeinsam bei der Behältergebühr und bei den Leerungsgebühren.
Die Beibehaltung der bestehenden Strukturen ist jedoch weiterhin zulässig.

Fragen zu Biotonne

Tatsache ist: Die Bioabfallverwertung ist auch in der Vergangenheit nicht kostenfrei gewesen!
Diese Bioabfallkosten wurden bisher gemeinsam mit den Kosten des Restabfalls über die Restabfallgebühr erhoben. Der Restabfall hat somit die Bioverwertung mitfinanziert (sogenannte Querfinanzierung). Bislang war das auch gut vertretbar, da die Entsorgungskosten lange Zeit sehr niedrig waren und die Mengen des Bio- und Restabfalls annähernd vergleichbar waren. In den letzten Jahren ist sowohl die Menge an Bioabfall stark gestiegen und gleichzeitig haben sich die Kosten für die Bioabfallverwertung vervierfacht.

Um diesen Änderungen entgegen zu wirken, erfolgt die Umstellung des Systems. Die bisher in der Restabfallgebühr enthaltenen Kosten für die Bioabfallentsorgung werden ab 2021 separat durch eine Bioabfallgebühr erhoben und entsprechend der jeweiligen Abfallfraktion abgerechnet. Die zwei Selbstanlieferungskarten für jeweils 1 m³ Gartenabfälle wird es auch in 2021/2022 geben.

Bei einer Beibehaltung des bisherigen Gebührensystems lägen die Leerungsgebühren im Bereich des Restabfalles bei über 10 € je Leerung.

Ja!
Es gilt wie bisher: die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor der Beseitigung von Abfällen. Genauer gesagt hat damit die Eigenkompostierung Vorrang! Erst wenn der Abfallerzeuger festlegt, dass er nicht eigenständig verwerten bzw. kompostieren kann/möchte, ist der Abfall zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Das heißt: Wer ausschließlich eigenkompostiert, hat keine überlassungspflichtigen Bioabfälle und benötigt keinen Bioabfallbehälter. Mit der Anzeige auf Eigenkompostierung (das Formular befindet sich auf den Internetseiten der ALS und des Landkreises) kann auch weiterhin auf einen Bioabfallbehälter verzichtet werden. Bei ordnungsgemäßer Kompostierung entstehen folglich keine Bioabfallgebühren.
Um die Bioabfallgebühren zu reduzieren, empfiehlt es sich schon geringe Mengen zu kompostieren. Viele Nutzer wollen zwar die Gartenabfälle kompostieren, aber nicht die Küchenabfälle. Mit einem kleinen Bioabfallbehälter für die Entsorgung der Küchenabfälle wird entsprechend eine geringere Gebühr fällig, so dass es sich auch lohnt, nur teilweise eine Eigenkompostierung vorzunehmen.

Grund hierfür ist die starke Kostensteigerung für die Bioabfallverwertung (siehe Frage Nr. 6 ).
Im Jahr 2020 haben sich die Kosten für die Bioabfallverwertung vervierfacht. Hintergrund dieser starken Kostensteigerung sind die gestiegenen Anforderungen an die Verwertung der bioorganischen Stoffe.

Ja!
Im Vergleich zum Vorjahr ist eine Reduzierung im Restabfall zu verzeichnen.
Für folgende Behälter wurden/werden folgende Gebühren erhoben.

  • 2020
    60l – 3,12 EUR
    80l – 4,16 EUR
    120l – 6,24 EUR
    240l – 12,48 EUR
  • 2021/22
    60l – 2,07 EUR
    80l – 2,76 EUR
    120l – 4,14 EUR
    240l – 8,28 EUR

Entscheiden Sie sich für die Eigenkompostierung, besteht die Möglichkeit, die Gebühren zu reduzieren (siehe Frage 7). Abfälle zur Verwertung können gleich auf Ihrem Grundstück verwertet werden. Falls nicht alle bioorganischen Abfälle vollständig eigenverwertet werden können, besteht die Möglichkeit, einen bedarfsgerechten Bioabfallbehälter zu wählen. So werden auch schon die geringer angefallenen Bioabfallmengen in einem kleinen Abfallbehälter entsorgt. Dadurch reduzieren sich die Bioabfallgebühren.

Von den 60 Biogasanlagen ist derzeit im Landkreis Stendal keine Biogasanlage zur Behandlung von Abfällen genehmigt.
Die überwiegend im Landkreis Stendal gewerblichen (also nicht landwirtschaftlichen) Biogasanlagen verfügen über sogenannte Gärrestabnahmeverträge (rein landwirtschaftliche Gärreste). Diese Verträge sehen eine Vergärung von Bioabfällen nicht vor. Vorhandene Anlagenbetreiber haben auf Grund nicht ausreichender regionaler und technologischer Vorrausetzungen kein wirtschaftliches Interesse an der Bioabfallvergärung. Hintergrund ist auch, dass die Anlagenbetreiber die aktuell höheren Einspeisevergütungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entsprechend verlieren würden, wenn die Biogasanlage Bioabfälle verwerten würde.
Im Jahre 2021 müssen im Landkreis Stendal die Wege zur Verwertung der Bioabfälle neu festgelegt werden. Dabei steht der Landkreis Stendal den verschiedenen Verwertungsverfahren grundsätzlich offen gegenüber. Unter anderem wird der Landkreis Stendal bei der Planung zukünftiger Vorhaben die Betrachtung der ökologischen Aspekte in den Fokus stellen. Dazu gehört auch die umweltschonenden und wirtschaftlichen Faktoren der Errichtung und des Betriebes einer Biogutvergärungsanlage abzuwägen. Ziel ist es, die zukünftige Entsorgung der im Landkreis Stendal anfallenden Bioabfälle umwelt- und zeitgerecht zu gewährleisten.

Fragen zur Eigentümerveranlagung

Die Eigentümerveranlagung, die in fast allen Landkreisen in Sachsen-Anhalt bereits praktiziert wird (siehe Frage 14), bringt erhebliche Einsparpotentiale und verhindert so noch zusätzliche Kostensteigerungen für den Gebührenzahler. Folgende entscheidende Vorteile ergeben sich:
1. Abfallbehälter können gemeinschaftlich genutzt werden. Wird die Biotonne eines Haushaltes beispielsweise nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig genutzt, so könnten sich zwei Haushalte eine Tonne teilen.
Tatsache ist: jede Kippung am Entsorgungsfahrzeug verursacht Kosten. Durch die gemeinschaftliche Nutzung der Behälter wird die Anzahl der Behälter und damit der Leerungen reduziert – hier liegt das finanzielle Einsparpotential jedes Einzelnen, wie auch der Gesamtheit der Gebührenzahler.
2. Einsparungpotentioale gibt es auch bei wohnungsbezogenen Behälterbewegungen. Derzeit ist jede Tonne einem Mieter zugeordnet. Zieht der Mieter weg, werden die Tonnen abgeholt und erst dann wieder aufgestellt, wenn ein neuer Mieter einzieht. (In den letzten Jahren gab es ca. 16.000 Behälterbewegungen pro Jahr). Mit der Eigentümerveranlagung ist zukünftig der Behälter dem Grundstück zugeordnet und verbleibt dort.
3. Schaffung einer eindeutigen Veranlagungsgrundlage (Eigentümer) und Einsparungen von Verwaltungskosten.

Bei bestehender Mieterveranlagung hat der Eigentümer die Möglichkeit, die ihm in Rechnung gestellten Abfallgebühren über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Sofern Schwierigkeiten bei der Anpassung der Nebenkostenabrechnung auftreten, können Grundstückseigentümer für die Restabfallgebühren auf Antrag eine Übergangsfrist zur Beibehaltung der Mieterveranlagung, bis spätestens zum 31.12.2021, nutzen.
In diesem Fall erhält jeder Haushalt einen Gebührenbescheid über die Restabfallgebühren.
Die Bioabfallgebühren werden bereits ab 01.01.2021 ausschließlich über den Eigentümer abgerechnet.
Ein Mehrfamilienhaus mit 6 Haushalten erhielt bisher 6 Abfallgebührenbescheide. Für die Übergangsfrist werden 6 Gebührenbescheide (Restabfall) an die Haushalte übermittelt und ein Bescheid (Bioabfall) an den Eigentümer. Das bedeutet, dass übergangsweise ein Mehraufwand für die ALS und damit für die Gesamtheit der Gebührenzahler entsteht (7 Bescheide). Dieser einmalige Zusatzaufwand kommt damit den Grundstückseigentümern/Vermietern mit einer Übergangszeit von bis zu 1 Jahr deutlich entgegen.

Ja!
In Sachsen-Anhalt besteht bei einem Großteil der Landkreise die Eigentümerveranlagung. Im Land Brandenburg wird in allen Landkreisen die Eigentümerveranlagung praktiziert.

Die Entsorgungskosten gehören gemäß der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 8 BetrKV) zu den Betriebskosten. Diese können demnach vom Eigentümer gegenüber den Mietern abgerechnet werden. Die Antwort auf die Frage ist also: Nein, das Umlegen der Abfallgebühren auf die einzelnen Mieter ist nicht zwingend Aufgabe der ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH.
Dennoch gab es bisher für einzelne Großwohnanlagen und Mehrfamilienhäuser eine Abrechnung direkt mit den Mietern. Diese Dienstleistung der ALS wurde aufwändig und sehr zeitintensiv von Mitarbeitern der ALS vorgenommen.
Diese Verwaltungskosten wurden dann jedoch von allen Gebührenzahlern mit finanziert. Um hier Kosten einzusparen und eine Gleichbehandlung herzustellen, wird diese Dienstleistung nicht weiter angeboten.

Der vom Landkreis Stendal gefertigte Abfallgebührenbescheid wird ab 2021 die Anzahl der auf einem Grundstück lebenden Personen zu Grunde legen. Daraus ergeben sich dann die Gesamtkosten für den Vermieter bzw. Grundstückseigentümer.
Gemäß der Betriebskostenverordnung ist dann der Grundstückseigentümer berechtigt, die Abfallentsorgungskosten über die Betriebskostenabrechnung geltend zu machen.
Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten der Aufschlüsslung der Kosten. Den Verteilungsmaßstab legt ausschließlich der Eigentümer fest.

Der Eigentümer ist berechtigt, die Informationen, wie viele Personen in seinen vermieteten Räumlichkeiten leben, von seinen Mietern abzufragen. Alternativ kann der Vermieter beispielsweise auch die Wohnungsgröße als Verteilungsmaßstab heranziehen. Dies wird von einigen Vermietern im Landkreis schon heute so praktiziert.
Auch die ALS erhält aktuell keine Daten zur Personenzahl je Haushalt. Die ALS erhält Daten zu den gemeldeten Adressen. Eine Zuordnung der einzelnen Personen je Haushalt wird händisch vorgenommen, teilweise auch direkt bei den Mietern telefonisch/postalisch abgefragt. Dies ist sehr zeitaufwändig und kostenintensiv. Um eine höhere Gebührengerechtigkeit durchzusetzen, sind diese Kosten zukünftig zu vermeiden.

Sonstige Fragen

Ziel der Abfallwirtschaft ist es unter anderem, den angefallenen Abfall artenrein zu entsorgen. Das System der Müllschleuse konnte nicht zufriedenstellend bei der artenreinen Entsorgung der Restabfälle mitwirken. Sowohl die Einwurfbeschränkung durch die vorgegebenen Einwurffächer, als auch der Transponder zum Öffnen der Müllschleuse waren ein Hinderungsgrund bei der Nutzung. Die Erfahrungen zeigten, dass vermehrt Restabfälle in anderen Behältern (Bio oder Papier) zu finden waren. Erschwerend kommt hinzu, dass eine kostenintensive Investition im Jahr 2021 für alle Müllschleusen im Landkreis Stendal anstehen würde. Der Müllschleusenbestand ist innerhalb des Jahres 2021 vollständig abgeschrieben. In der Abwägung wiegt der dargestellte Zusatznutzen die hohen notwendigen Investitionen auf Kosten der Gebührenzahler nicht auf. Deshalb wurde der Abbau als die wirtschaftlichere Variante für die Gesamtheit der Gebührenzahler erachtet.

Bei einer erheblichen Fehlbefüllung erhält der Abfallbehälter einen Mängelschein zur Information für den Bürger. Er erhält damit die Möglichkeit, die fehleingeworfenen Störstoffe zu entnehmen.
Über den Mängelschein erhält der Bürger ebenfalls den Hinweis, dass bei einem wiederholten Verstoß eine gebührenpflichtige Sonderleerung vorgenommen wird. Ziel ist es nicht, möglichst viele teure Sonderleerungen durchzuführen, sondern tatsächlich den Störstoffanteil zu verringern.

Ab 2021 wird die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen für die Erhebung zugrunde gelegt. Bei den übrigen Abfallerzeugern aus anderen Herkunftsbereichen ( Kita, Schulen, Gewerbebetriebe etc.) wird die Abfallgebühr nach Einwohnergleichwerten berechnet.

Ab 2021 wird die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen für die Erhebung zugrunde gelegt. Bei den übrigen Abfallerzeugern aus anderen Herkunftsbereichen ( Kita, Schulen, Gewerbebetriebe etc.) wird die Abfallgebühr nach Einwohnergleichwerten berechnet.

Grundsätzlich wurde die aktuell geltende Abfallgebührensatzung und die darin enthaltenen Gebühren für das Jahr 2020 beschlossen. Werden keine neuen Satzungen beschlossen, gelten die alten Satzungen weiter. Da der Gebührenhaushalt 2020 mit 1,8 Mio € gestützt wurde, wird der Kreishaushalt mit ca. 150.000 € je Monat zusätzlich belastet. Diese Ausfälle können in der dann neuen Kalkulation ohne Satzungsänderung nicht berücksichtigt werden, da es sich hier um eine bewusste Unterdeckung der Abfallgebühren handelt.
Grundlegend ist die Weiterführung der bisherigen Satzung demnach rechtlich möglich, jedoch mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, welche ausschließlich über den Kreishaushalt zu finanzieren sind.

Die bekannten Verbesserungen der Kostensituation im Vergleich 2020 zu 2021/2022 sind in den Ausschüssen des Kreistages dargestellt worden und kalkulatorisch berücksichtigt. Einsparpotentiale auf Grund der Satzungsänderung durch Verringerung von Verwaltungsaufwendungen werden wegen des Mehraufwandes für die Umstellung des Systeme jedoch in 2021/2022 noch nicht wirksam und können in den Folgejahren berücksichtigt werden. Sollten zum Beispiel durch eine schnellere Reduktion der Behälteranzahl schon früher Einsparungen anfallen, so werden diese den Gebührenzahlern im nächsten Kalkulationszeitraum zu Gute kommen.

Ja. In der Kalkulation wird nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz unterschieden. Alle dem Landkreis/ALS übergebenen Daten der Einwohnermeldeämter der Kommunen wurden bearbeitet und sind in die Kalkulation eingeflossen.

In der Abfallbilanz werden grundsätzlich stichtagsbezogene Angaben zu den MAXIMAL möglichen Leerungsanzahlen aufgeführt. Hierbei wird nach Angaben der Leerungsrhythmen die maximale Anzahl an Leerungen berechnet. Multipliziert man die Anzahl der Behälter mit der möglichen Leerungsanzahl erhält man die, in der Bilanz ausgewiesene, maximale Leerungsanzahl.
Die Kalkulation berücksichtigt die tatsächlichen Leerungen.

Die Zuständigkeit für die Entsorgung von Laub auf öffentlichen Flächen und Straßen liegt bei der jeweiligen Kommune. Die Gebühren dafür dürfen und sollen nicht auf den Abfallgebührenzahler umgelegt werden. Deshalb kann es dazu auch keine Regelung in der Abfallgebührensatzung geben.
Im Abfallwirtschaftskonzept (AWK) wird neben dem Thema „Baum- und Strauchschnittentsorgung“, auch über das Thema „Laubentsorgung“ detailliert besprochen.
Das AWK wird in den Kommunen des Landkreises ausgelegt und in diesem Zusammenhang wird es konkrete Gespräche mit den einzelnen Kommunen dazu geben.

Bestandteil einer Gebührensatzung sind Benutzungsgebühren, welche zur Deckung der anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung entstehen. Daher kann die ALS nicht weiterhin gegen eine Zusatzgebühr die Bescheide für die einzelnen Mieter machen.

Nein! Dies hängt von seiner individuellen Inanspruchnahme der Abfallleistungen ab. Insbesondere ist hierfür der Umfang der Inanspruchnahme des komfortablen Bioabfallsystems relevant. Wer wenig Bioabfall erzeugt und eine kleine Bioabfalltonne nutzt, hat zum Teil auch eine geringere Gebührensteigerung als 18 % zu tragen.

Zuständigkeit gemäß § 11 Abfallgesetz Sachsen-Anhalt
(1) Wald und freie Landschaft:
– frei zugänglich*, Eigentum nicht öffentlich-rechtlich
– Sammlung und Entsorgung durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)
–> Kosten trägt der örE

(2) Wald und freie Landschaft:
– frei zugänglich*, Eigentum ist öffentlich-rechtlich
– Einsammeln und Bereitstellen durch Eigentümer
– Abtransport und Entsorgung durch örE
–> Kosten trägt der örE

(3) Wald und freie Landschaft
– nicht frei zugänglich*, Eigentum gemäß § 11 Abs. 1 und 2
– Sammlung und Entsorgung durch Eigentümer
–> Kosten trägt der Eigentümer

(4) land- und forstwirtschaftliche Flächen
– nicht frei zugänglich*
– Einsammeln und Bereitstellen durch Eigentümer
– Abtransport und Entsorgung durch örE
–> Kosten trägt der örE

* Welche Flächen für die Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich frei zugänglich sind, ist in Spezialgesetzen geregelt, z. B. im Landeswassergesetz (WG LSA).

Ein Beispiel: Es wird eine illegale Abfallentsorgung in einem Wald gemeldet, welcher sich im Besitz einer juristischen Person befindet. Hier regelt der § 11 (2) AbfG LSA, dass der Eigentümer die illegal abgelagerten Abfälle einsammelt und an der nächsten öffentlichen Straße bereitstellt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird dann die Entsorgung übernehmen und trägt die dadurch entstandenen Kosten.